Gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Dezember 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der entstandenen Überhaft von 345 Tagen eine Entschädigung von CHF 34'500.00 (CHF 100.00 pro Tag Überhaft) auszurichten. Eventualiter sei er für die entstandene Überhaft von 345 Tagen angemessen zu entschädigen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.