BSG 271.1) als Zwangsmassnahme zu qualifizieren wäre, läge immer noch keine Überhaft vor (155 Tage Untersuchungshaft und 114 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie 123 Sicherungshaft/Arrest = 392 Tage). Hierzu nahm die Verteidigung am 27. Oktober 2021 Stellung und beantragte, der Verurteilte sei aufgrund der entstandenen Überhaft von 345 Tagen mit CHF 34'500 (CHF 100.00 pro Tag Überhaft) zu entschädigen.