2 während insgesamt 269 Tagen in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe. Aus diesem Grund stelle sich die Entschädigungsfrage nicht, da es sich weder bei der stationären Unterbringung noch bei den Sicherungshaften um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle. Selbst wenn die Sicherungshaft gemäss Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1)