Ebenfalls mit Schreiben vom 3. August 2021 erklärte die Jugendanwaltschaft, dass eine Anrechnung der beiden in Frage stehenden Sanktionen nicht in Frage komme, da von einem rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzug bzw. von Überhaft kaum die Rede sein könne. Am 23. August 2021 ergänzte die Jugendanwaltschaft, dass von Überhaft bzw. einem rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzug keine Rede sein könne, da sich der Verurteilte lediglich