Zudem ersuchte sie namens von A.________ um Anrechnung des rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzugs an die mit Strafbefehl vom 17. Mai 2021 im Verfahren BM 21 19362 und mit Strafbefehl vom 23. Juli 2021 im Verfahren BM 21 28438 ausgefällten Freiheitsstrafen. 1.4 Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde Rechtsanwältin B.________, als amtliche Verteidigung des Verurteilten eingesetzt. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. August 2021 erklärte die Jugendanwaltschaft, dass eine Anrechnung der beiden in Frage stehenden Sanktionen nicht in Frage komme, da von einem rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzug bzw. von Überhaft kaum die Rede sein könne.