Zum einen hätte der Verurteilte gemäss Art. 24 Bst. b JStG notwendig verteidigt und die amtliche Verteidigung angeordnet werden müssen. Zum anderen unterliess es die Jugendanwaltschaft, eine allfällige Überhaft und die damit einhergehende Entschädigungsfrage zu prüfen, womit sie das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt hatte. 1.3 Am 29. Juli 2021 wandte sich Rechtsanwältin B.________ an die Jugendanwaltschaft und beantragte ihre Einsetzung als amtliche Verteidigung. Zudem ersuchte sie namens von A.______