Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Überhaft / Entschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2021 (EO-15-0498) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil des Jugendgerichts vom 27. Mai 2016 wurde A.________ der eventual- vorsätzlichen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des Besitzes von Ma- rihuana und des unanständigen Benehmens schuldig erklärt. Es wurde beschlos- sen, für den Verurteilten die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erzie- hungseinrichtung anzuordnen. Weiter wurde er zu einem Freiheitsentzug von 11 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs verurteilt. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft von 156 Tagen und der vorzeitige Strafvollzug von 107 Tagen wurden an den Freiheitsentzug angerechnet. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben. Das Obergericht des Kantons Bern stellte die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Raufhandels, Besitzes von Marihuana und unanständigen Benehmens sowie der Anordnung der Schutzmassnahme der Unterbringung in ei- ner Erziehungseinrichtung fest. Dagegen sprach es A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wiederum unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 156 Tagen. Weiter wurde festgestellt, dass sich A.________ seit dem 13. Fe- bruar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 7. Juni 2016 in der Schutz- massnahme der Unterbringung befindet. 1.2 Mit Nachentscheid vom 1. März 2021 hob die Regionale Jugendanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung auf (Ziffer 1 des Nachentscheids) und hielt gestützt auf Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) fest, dass der Freiheitsentzug von 24 Monaten nicht mehr zu vollziehen sei (Ziffer 3 des Nachentscheids). Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Eine da- gegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) teilweise gut. Zum einen hätte der Verurteilte gemäss Art. 24 Bst. b JStG notwendig verteidigt und die amtliche Verteidigung angeordnet werden müssen. Zum anderen unterliess es die Jugend- anwaltschaft, eine allfällige Überhaft und die damit einhergehende Entschädigungs- frage zu prüfen, womit sie das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt hatte. 1.3 Am 29. Juli 2021 wandte sich Rechtsanwältin B.________ an die Jugendanwalt- schaft und beantragte ihre Einsetzung als amtliche Verteidigung. Zudem ersuchte sie namens von A.________ um Anrechnung des rechtswidrig erlittenen Freiheits- entzugs an die mit Strafbefehl vom 17. Mai 2021 im Verfahren BM 21 19362 und mit Strafbefehl vom 23. Juli 2021 im Verfahren BM 21 28438 ausgefällten Frei- heitsstrafen. 1.4 Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde Rechtsanwältin B.________, als amtliche Verteidigung des Verurteilten eingesetzt. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. August 2021 erklärte die Jugendanwaltschaft, dass eine Anrechnung der beiden in Frage stehenden Sanktionen nicht in Frage komme, da von einem rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzug bzw. von Überhaft kaum die Rede sein könne. Am 23. August 2021 ergänzte die Jugendanwaltschaft, dass von Überhaft bzw. einem rechtswidrig erlit- tenen Freiheitsentzug keine Rede sein könne, da sich der Verurteilte lediglich 2 während insgesamt 269 Tagen in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvoll- zug befunden habe. Aus diesem Grund stelle sich die Entschädigungsfrage nicht, da es sich weder bei der stationären Unterbringung noch bei den Sicherungshaften um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle. Selbst wenn die Sicherungshaft gemäss Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) als Zwangsmassnahme zu qualifizieren wäre, läge immer noch keine Über- haft vor (155 Tage Untersuchungshaft und 114 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie 123 Sicherungshaft/Arrest = 392 Tage). Hierzu nahm die Verteidigung am 27. Oktober 2021 Stellung und beantragte, der Verurteilte sei aufgrund der entstandenen Überhaft von 345 Tagen mit CHF 34'500 (CHF 100.00 pro Tag Überhaft) zu entschädigen. 1.5 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 erkannte die Jugendanwaltschaft, dass auf die nachträgliche Anordnung des mit Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2017 be- schlossenen unbedingten Freiheitsentzugs von 24 Monaten (Ziff.1) und auf die Ausrichtung einer Entschädigung mangels Überhaft verzichtet werde (Ziff. 2). Ver- fahrenskosten wurden keine erhoben. 1.6 Gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Dezember 2021 erhob A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben und es sei ihm aufgrund der entstandenen Überhaft von 345 Tagen eine Entschädigung von CHF 34'500.00 (CHF 100.00 pro Tag Überhaft) auszurichten. Eventualiter sei er für die entstandene Überhaft von 345 Tagen angemessen zu entschädigen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 8. Februar 2022 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Der Nachentscheid vom 1. März 2021 erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Ent- scheide ist die Beschwerde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Die Beschwerdekammer hiess die gegen den Na- chentscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. März 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie hob Ziffer 3 des Nachentscheids auf bzw. wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Jugendanwaltschaft zurück. Daraufhin erging die ange- fochtene Verfügung vom 29. Dezember 2021. In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379 – 415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog anwendbar. Folglich ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auch zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. d JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzu- 3 reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Mit dem Verweis auf Art. 382 StPO wird expressis verbis festgehalten, dass auch im Jugendstrafverfahren jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Aufzählung in Art. 38 JStPO ist nicht abschliessend. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Per- son in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), die in casu vorliegt. Es ist deshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm insgesamt 1'065 Tage erstandener Freiheitsbeschränkung anzurechnen seien, was von der Jugendanwaltschaft nicht bestritten werde. Der unbedingte Freiheitsentzug von 720 Tagen sei damit klarer- weise nicht mehr zu vollziehen. Umstritten sei jedoch, ob es sich bei der Differenz zwischen der ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe und der effektiv erstandenen Anzahl Tage im Freiheitsentzug um eine entschädigungswürdige Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle. Im Gegensatz zum Verfahren BK 20 502, in wel- chem ein ähnlicher Sachverhalt wie der vorliegende beurteilt worden sei, gehe es im vorliegenden Fall nicht um einen Freiheitsentzug, welcher im Rahmen einer vor- sorglichen Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5 JStG erstanden worden sei. Es handle sich vorliegend um eine durch das Jugendgericht angeordnete Unterbrin- gung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art. 15 JStG. Bevor mit dem Vollzug der angeordneten Unterbringung begonnen worden sei, habe sich der Be- schwerdeführer bereits 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Straf- vollzug befunden. Der Jugendanwaltschaft sei insofern zuzustimmen, als dass Art. 62c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) keine direkte An- wendung finde. Das Jugendstrafgesetz enthalte in Art. 32 jedoch keine Antwort auf die Frage, was in dem Fall sei, wenn der mit der Unterbringung verbundene Frei- heitsentzug höher ausfalle als der vollziehbare Freiheitsentzug. Es handle sich hierbei somit um eine echte Gesetzeslücke, die durch das Gericht zu schliessen sei. Demgegenüber finde Art. 431 StPO auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation, wonach der Arrest und die Siche- rungshaft gemäss Art. 89 und 90 EG ZSJ nicht unter den Begriff der Untersu- chungshaft fallen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers, welcher unmittelbar vom Arrest und der Sicherungshaft betroffen gewesen sei, sei kein Grund ersicht- lich, weshalb diese Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit anders behandelt werden sollte, als diejenige im Rahmen der klassischen Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der «Dienstleistung» der Jugendanwaltschaft interessiert sei. Der Verbleib in der ju- gendrechtlichen Massnahme habe ihn auch nicht daran gehindert, weiter zu delin- quieren und erwachsenenstrafrechtlich verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer habe die Massnahme nie antreten wollen. Er habe abermals Gesuche um Aufhe- bung der Massnahme gestellt. Schliesslich sei der erstandene Freiheitsentzug des Beschwerdeführers im Verhältnis zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe wesentlich länger ausgefallen, nämlich fast um ein Jahr. 4 Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer sich im Ver- hältnis zur ausgesprochenen Sanktion ausserordentlich lange im Freiheitsentzug befunden habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb einen Anspruch auf Entschä- digung aus Überhaft. Die Jugendanwaltschaft habe bei der Beurteilung dieser Fra- ge Art. 431 StPO nicht korrekt angewendet. 3.2 Die Leitung der Jugendanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 8. Febru- ar 2022, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer in verschiedenen sozialpädagogi- schen Einrichtungen verbracht habe und diese die Dauer des zusätzlich zur statio- nären Schutzmassnahme angeordneten Freiheitsentzugs überschritten habe, nicht als Überhaft qualifiziert werden könne. Das Massnahmenrecht in Jugendstrafrecht unterscheide sich bewusst von den Massnahmenbestimmungen im Erwachsenen- strafrecht. Grundsätzlich sei daher zusätzlich zu einer Schutzmassnahme noch ei- ne Strafe anzuordnen. Der Vollzug der Schutzmassnahme gehe jedoch dem Straf- vollzug vor. Zudem stelle Art. 19 JStG sicher, dass eine jährliche Überprüfung fest- halte, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden könne. Sie werde dann aufgehoben, wenn ihr Zweck erreicht sei oder feststehe, dass sie keine erzieheri- sche oder therapeutische Wirkung mehr entfalte. Die Massnahmen würden gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres enden. Art. 19 Abs. 1 JStG sehe die Möglichkeit vor, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Schutzmassnahmen vorschnell aufge- geben würden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege be- schreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugend- lichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit ein- geschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzu- stufen sei. Überdies zeige der Antrag auf Prüfung einer zivilrechtlichen Erwachse- nenschutzmassnahme der Jugendanwaltschaft vom 11. November 2020 an die KESB Oberland West, dass zum angezeigten Zeitpunkt entsprechende Abklärun- gen getätigt worden seien. Weiter schliesse Art. 1 Abs. 2 JStG die Anwendung so- wohl von Art. 62c als auch von Art. 57 StGB im Jugendstrafrecht aus. Bei näherer Betrachtung sei dabei keinesfalls von einer Gesetzeslücke auszugehen. Insbeson- dere würden sich Jugend- und Erwachsenenstrafrecht bewusst und vom Gesetz- geber gewollt in der Regelung des Vollzugs und im Sanktionenbereich unterschei- den. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, würden die Erziehungsstra- fen im Jugendstrafrecht vergleichsweise moderat ausfallen. Das Strafmaximum bei unter 15-Jährigen betrage demnach lediglich 10 Strafeinheiten. Müsste in einem solchen Fall eine langjährige Platzierung wegen «anderen Gründen» aufgehoben 5 werden, würde – der Argumentation des Beschwerdeführers folgend – de facto praktisch der erste Tag der Unterbringung als Überhaft gelten, welcher entschädigt werden müsste. Erreiche oder überschreite die anrechenbare Dauer der Unterbrin- gung die Dauer der zusätzlich ausgefällten Strafe, so gelte diese als abgegolten und werde deshalb einfach nicht mehr vollzogen. Dass bei Fehlen einer «Reststra- fe» – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ein entschädigungspflichtiger Fall entstehen solle, liesse sich mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts nicht vereinbaren. Würden also die erwachsenenstrafrechtlichen Bestimmungen analog auf das Jugendstrafverfahren angewendet, würde dessen Grundgedanke ad ab- surdum geführt und es könne folglich nicht von einer unrechtmässigen Ungleichbe- handlung gesprochen werden. Nach diesen Ausführungen könnten die anrechenbaren Tage, welche der Be- schwerdeführer in sozialpädagogischen Einrichtungen verbracht habe, nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB fallen. Es liege folglich auch keine entschädigungspflichtige Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO vor. Beim Arrest und der Sicherungshaft gemäss Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ handle es sich um disziplinarische Massnahmen, die im Jugendstrafprozess vorgesehen seien und die der Sicherstellung des jugendrechtlichen Massnahmen- vollzugs dienen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem renitenten Verhal- ten mehrfach dafür gesorgt, dass der Massnahmenvollzug einzig mittels Arrest oder Sicherungshaft habe sichergestellt werden können. Der Aufenthalt des Be- schwerdeführers in Arrest und Sicherungshaft habe indessen ausnahmslos der Si- cherstellung des Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers gedient. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, Arrest und Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Selbst wenn vorliegend der Arrest und die Sicherungshaft als Unter- suchungshaft angesehen würden und eine Anrechnung an die Tage erfolgen wür- de, welche der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Straf- vollzug verbracht habe, würde dadurch die Dauer des ausgefällten Freiheitsent- zugs nach wie vor nicht überstiegen. Es läge folglich auch in diesem Fall keine Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO vor. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 JStG hatte das Jugendgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Mai 2016 sowohl eine Strafe – Freiheitsentzug von 11 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind – als auch eine Schutzmassnahme – Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG – angeordnet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 6. Juli 2017 die Rechtskraft der angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten. Dabei ging der Voll- zug der Schutzmassnahme dem Freiheitsentzug voraus (Art. 32 Abs. 1 JStG) und ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG). Wird die Unterbringung aus einem andern Grunde aufgeho- ben, z.B. weil der Jugendliche für sie nicht zugänglich, sozusagen massnahmere- 6 sistent ist, und die Unterbringung deshalb keinerlei erzieherische oder therapeuti- sche Wirkung zeigt, hat gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG die urteilende Behörde (na- mentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Freiheitsentzuges und der vollzo- genen Unterbringung sowie nach Einschätzung der Legalprognose) drei verschie- dene Möglichkeiten: Sie kann nach freiem Ermessen den Vollzug des ganzen oder auch nur eines Teils des Freiheitsentzuges anordnen oder aber ganz darauf ver- zichten. Abs. 3 sieht sodann vor, dass, analog der Regelung im Erwachsenenstraf- recht (Art. 57 Abs. 3 StGB), die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbe- schränkung anzurechnen ist. Der Umfang dieser Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 32 JStG). 4.2 Unbestritten ist, dass der neben der stationären Schutzmassnahme angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten (720 Tage) bereits erstanden bzw. abgegolten und damit keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist. Darüber hinaus bestreitet die Ju- gendanwaltschaft auch die vom Beschwerdeführer berechnete Anzahl Tage (1'065), welche an den Freiheitsentzug anzurechnen seien, nicht. Die geringfügige Differenz verglichen mit der Berechnung der Jugendanwaltschaft (1'041.5 Tage) sei vor allem damit zu begründen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der sehr niederschwelligen WG der C.________ von der Jugendanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei, weil damit keine Einschränkung seiner Bewegungsfrei- heit einhergegangen sei. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Dauer, um welche die anre- chenbaren Freiheitsentzüge durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Massnahmenvollzug zusammen (insg. 1'065 Tage) den ausgefällten Freiheitsent- zug von 24 Monaten (720 Tage) übersteige, sei Überhaft und im Umfang von 345 Tagen zu entschädigen. Diese Auffassung geht fehl. 4.3.2 Die Jugendstrafprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen zu rechts- widrig angewandten Zwangsmassnahmen und Überhaft, weshalb die Bestimmun- gen der Strafprozessordnung anwendbar sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde und diese Haft länger dauerte als die tatsäch- lich ausgefällte Strafe (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 431 StPO). 4.3.3 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren insgesamt 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug; nämlich 156 Tage in Untersuchungshaft (vom 11. Sep- tember 2015 bis 13. Februar 2016) und 114 Tage im vorzeitigen Strafantritt (vom 13. Februar 2016 bis 6. Juni 2016), bevor er schliesslich die Massnahme am 7. Ju- ni 2016 im I.________ antreten konnte. Der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 ausgesprochene Freiheitsentzug beträgt 24 Monate, d.h. 720 Tage und damit weit mehr als die erstandene Untersu- 7 chungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug. Von zu entschädigender Überhaft kann – in Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft und den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft – keine Rede sein. 4.3.4 Die Dauer des Massnahmenvollzugs kann dagegen – im Gegensatz zu den Aus- führungen des Beschwerdeführers – nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Hierfür besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehba- rer Grund. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 ord- nete dieses die Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG an. De- ren Dauer war nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschien (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Mass- nahmenvollzug dauerte vorliegend länger als der gleichzeitig angeordnete Frei- heitsentzug von 24 Monaten. 4.3.5 Die Vollzugsbehörde prüft gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt die Massnahme auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeuti- schen Wirkungen mehr entfaltet. Die in Art. 19 Abs. 1 JStG vorgesehene Möglich- keit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, wird grundsätz- lich begrüsst. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugend- lichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Gemäss Akten erging am 29. August 2017 ein erster Nachent- scheid, in welchem der Beschwerdeführer vom Internat D.________ in die Jugend- stätte E.________ versetzt wurde. Den Ausführungen im Nachentscheid kann – neben dem schwierigen und konfliktbeladenen Vollzug – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus auch eine gewinnende Seite gezeigt habe. Zudem habe er sich einer Versetzung in die Jugendstätte E.________ nicht widersetzt, auch wenn er lieber in eine Institution im Kanton Bern eingetreten wäre. Am 15. November 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft im Rahmen des jährlichen Mass- nahmenüberprüfungsverfahrens die Fortsetzung der ausgesprochenen Unterbrin- gung. Der Beschwerdeführer äusserte sich wiederum dahingehend, dass er die Ausbildung gut finde und diese weiterführen wolle. Weiter sei er mit dem E.________ und der Massnahme grundsätzlich einverstanden. Mit Nachentscheid vom 5. Februar 2020 setzte die Jugendanwaltschaft die ausgesprochene Unter- bringung ein weiteres Mal fort. Gemäss Erwägungen sei der Beschwerdeführer im April und Mai 2019 vom zuständigen Sozialarbeiter im Gefängnis F.________ be- sucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich motiviert gezeigt, den integrativen Prozess wieder aufzunehmen. Er habe angegeben, dass er gerne mehr Verantwor- tung übernehmen und nicht mehr in einer sozialpädagogischen Einrichtung leben wolle. Er habe sich motiviert gezeigt, wieder eine Ausbildung zu beginnen und in einer unbetreuten Wohnform zu leben. Die Jugendanwaltschaft habe daraufhin 8 dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen. Es sei ein Coaching durch die C.________ lanciert worden, welches auch ein auf Selbständigkeit ausgerichtetes Wohnsetting beinhaltet habe. Die ersten zwei Wochen in der C.________ seien weitgehend zufriedenstellend verlaufen, bevor sich das Verhalten des Beschwerde- führers rapide verschlechtert habe. Mit dem Massnahmezentrum G.________ habe aber eine Institution gefunden werden können, die dem Bedarf des Beschwerde- führers entsprochen habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehör, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er die Gründe für seine Platzierung verstehen könne. Trotzdem wolle er selber Verantwortung für sein Leben über- nehmen und habe daher eine sofortige Aufhebung der Massnahme gewünscht. Die Jugendanwaltschaft begründete die Fortsetzung der Schutzmassnahme damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen stark rückfallgefährdeten jungen Mann handle. Dieser Rückfallgefahr könne nur mit einer stationären Schutzmass- nahme mit integrierter Therapie wirksam begegnet werden, weshalb die Schutz- massnahme weitergeführt werde. Am 1. März 2021 verfügte die Jugendanwalt- schaft schliesslich die Aufhebung der stationären Schutzmassnahme. 4.3.6 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Leitung der Jugendan- waltschaft anschliessen, wonach die Jugendanwaltschaft bei der jährlichen Über- prüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten ha- be. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz – und damit auch die Unter- bringung gemäss Art. 15 JStG – sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktio- nen. Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden aussch- liesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt (RIEDO, in: Ju- gendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 94). Dagegen wird als Un- tersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung ver- standen, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet wird (METTLER/SPICHTIN, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB). Damit lässt sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB sub- sumieren. Vielmehr entsprach die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungs- ansprüchen des Beschwerdeführers. 4.3.7 Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf eine echte Gesetzeslücke geschlossen werden müsse, zumal Art. 62c StGB im Ju- gendstrafverfahren keine direkte Geltung beanspruche, nicht gefolgt werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft ver- wiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Mangels Anwendbarkeit von Art. 62c StGB ist auch die Lehrmeinung von Benjamin F. Brägger und Tanja Zangger (in: Freiheits- entzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Her- ausforderungen, 2020, N. 748: «Im Falle der Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit oder Nicht- verlängerung muss jeweils geprüft werden, ob die Dauer der im Zusammenhang mit dieser statio- nären Massnahme erstandenen Freiheitsentzüge durch die Grundstrafe abgedeckt sind, d.h. anre- chenbar sind. Im gegenteiligen Fall muss der ungerechtfertigte Freiheitsentzug, d.h. derjenige, wel- cher rückblickend durch keinen Hafttitel abgedeckt war, wegen Überhaft entschädigt werden.») nicht einschlägig. Wie in Erwägung 4.3.5 hiervor dargelegt, war der Massnahmenvollzug 9 bis zu dessen Aufhebung rechtmässig und angezeigt. Die längere Dauer der Schutzmassnahme führt deshalb auch dann zu keinen Entschädigungsansprüchen, wenn die Dauer der Schutzmassnahme zusammen mit der erstandenen Untersu- chungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug den ausgesprochenen Freiheitsentzug von 24 Monaten übersteigt. Dies führt einzig dazu, dass keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG). 4.4 Damit kann die Frage, ob der Arrest und die Sicherungshaft (insgesamt 138 Tage) gemäss Art. 89 und Art. 90 EG ZSJ ebenfalls als Untersuchungshaft anzusehen sind, grundsätzlich offenbleiben. Jedenfalls wird die Massnahme nach Anordnung des Arrests gemäss Art. 89 und der Sicherungshaft gemäss Art. 90 EG ZSJ vorerst und vorübergehend in diesem Rahmen weitergeführt. Art. 90 EG ZSJ als Grundla- ge für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Beschwerde- kammer BK 20 502 vom 3. Februar 2021). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Arrest und der Sicherungshaft diente damit indirekt auch seiner erzieherischen Betreuung. Es war denn aufgrund des Verhaltens auch nicht immer möglich, inner- halb weniger Wochen eine Anschlusslösung zu finden. Insgesamt erfolgten die Verlegungen aber immer zeitnah und dienten der Fortsetzung der angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung. Es liegen keine Hinweise vor, welche es rechtfertigen würden, den Arrest oder die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Stets standen pädagogische und spezialpräventive Überlegungen im Vordergrund. Selbst wenn sie aber als Untersuchungshaft qualifiziert würden und eine Anrechnung erfolgte, würde dadurch die Dauer des ausgesprochenen Frei- heitsentzugs von 24 Monaten nach wie vor nicht erreicht. 4.5 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung wegen Überhaft ist demzu- folge abzuweisen. 5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 5.2 Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird eine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2’000.00 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Ho- norars entfällt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 12