je mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgegenüber hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Die diesbezüglich eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ in der Höhe von CHF 1'774.90 (Honorar: CHF 1'600.00, Auslagen: CHF 48.00; Mehrwertsteuer: