Sie macht auch nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr zu Unrecht nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich als Privatklägerin zu konstituieren oder insbesondere, dass sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle, sondern führt – unzutreffend, aber unmissverständlich – aus, sie habe als Strafanzeigerin (vgl. auch Rubrum der Beschwerdeschrift) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat somit ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargelegt, obwohl dies in der vorliegenden Konstellation angezeigt gewesen wäre.