Sie übersieht und übergeht dabei vollends die dargelegte Problematik, wonach sie lediglich als Partei bzw. Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert wäre und sich aber bisher nicht als Privatklägerin konstituiert hat. Sie macht auch nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr zu Unrecht nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich als Privatklägerin zu konstituieren oder insbesondere, dass sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle, sondern führt – unzutreffend, aber unmissverständlich – aus, sie habe als Strafanzeigerin (vgl. auch Rubrum der Beschwerdeschrift) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids.