Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1). Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen auf die Lehre). Die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ist gemäss Bundesgericht als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3).