Die geschädigte Person, die sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, kann eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1).