Anders als in der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme auf die Möglichkeit, sich als Strafklägerin zu konstituieren, hingewiesen worden, da ihr das «Merkblatt für Opfer von Straftaten» abgegeben worden sei. Dieses führe auf S. 2 aus, dass das Opfer, das ausdrücklich erklärt habe, am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger teilnehmen zu wollen, Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 StPO habe. 2.5 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst.