Die Ausnahme, wonach auch die nicht als Strafklägerin konstituierte geschädigte Person eine Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten könne, sofern sie nicht über diese Möglichkeit aufgeklärt worden sei, greife vorliegend nicht. Anders als in der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme auf die Möglichkeit, sich als Strafklägerin zu konstituieren, hingewiesen worden, da ihr das «Merkblatt für Opfer von Straftaten» abgegeben worden sei.