Aus diesem Grund sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Privatklägerin Parteimitteilung zu machen. 2.4 Der Beschuldigte macht vor diesem Hintergrund geltend, die angefochtene Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Strafklägerin konstituiert habe, weshalb ihr keine Beschwerdelegitimation zukomme (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Ausnahme, wonach auch die nicht als Strafklägerin konstituierte geschädigte Person eine Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten könne, sofern sie nicht über diese Möglichkeit aufgeklärt worden sei, greife vorliegend nicht.