2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Weisung zur Wiedererwägung damit, die Beschwerdeführerin habe am 4. Januar 2022 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen eines Sexualdelikts erhoben und sei am 5. Januar 2022 zwar dazu einvernommen sowie über ihre Opferrechte belehrt worden, demgegenüber aber nicht über die Möglichkeit, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hätte somit die Staatsanwaltschaft vor Abschluss des Verfahrens auf