Es rechtfertigt sich demgegenüber nicht anzunehmen, dass eine Beschwerde, auf welche gar nicht einzutreten ist, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit bietet, einen verfahrenserledigenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sofern die Beschwerdekammer künftig auf Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eintritt, wird die Wiedererwägung bzw. Rücknahme der Staatsanwaltschaft als Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort entgegengenommen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2012.187 vom 15. März 2013 E. 2.2 f.). 2.3