323 Abs. 1 StPO; vgl. zur beschränkten materiellen Rechtskraft: CAVALLO, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 437 StPO), weshalb sich die Praxis des Bundesgerichts betreffend eröffnete Urteile nicht auf eröffnete Einstellungsverfügungen übertragen lässt. Entsprechend besteht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterhin Raum für die kantonale Praxis betreffend die Wiedererwägung von Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten hat allerdings eine Präzisierung der Praxis der Beschwerdekammer zu erfolgen: