58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172. 021]) gemäss der kantonalen Praxis zum anderen, welche noch nicht vom Bundesgericht überprüft wurde. Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob auch Einstellungsverfügungen – welche grundsätzlich dieselbe Wirkung haben wie ein Freispruch – ausserhalb der Regeln der Wiederaufnahme (Art. 232 Abs. 1 StPO) oder der Revision (Art. 410 ff. StPO) in Wiedererwägung gezogen werden können. So ist etwa das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Urteils an dieses gebunden;