021] zur Wiedererwägung im Rechtsmittelverfahren). Die Beschwerdekammer anerkennt in ihrer ständigen Praxis allerdings grundsätzlich die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, eine angefochtene Verfügung während des hängigen Rechtsmittelverfahrens zurückzunehmen und dass ein Zurückkommen bzw. eine Wiedererwägung auf Weisung der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zulässig ist (vgl. ausführlich 2018 [Leitentscheid] betreffend eine Einstellungsverfügung; ausserdem namentlich die [nicht publizierten] Beschlüsse BK 20 109 vom 17. April 2020 E.1; BK18 385 vom