Lediglich die Wiedererwägung bzw. Rücknahme der Verfügung selbst – und nicht die blosse Anweisung dazu – ist dazu geeignet, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos erscheinen zu lassen. Auf eine Einholung bzw. Nachforderung einer allfälligen Wiedererwägungsverfügung wurde vorliegend demgegenüber verzichtet, da deren Gültigkeit ohne fraglich ist. 2.2 Die Strafprozessordnung kennt den Begriff der Wiedererwägung nicht (vgl. aber Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172. 021] zur Wiedererwägung im Rechtsmittelverfahren).