Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung festzustellen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei für das Beschwerdeverfahren gemäss der beiliegenden Honorarnote durch den Kanton Bern zu entschädigen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.