Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Weisung gleichen Datums betreffend die Aufhebung des Anfechtungsobjekts ein, verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.___