4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Fall einer Verurteilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.