a f. StPO ausgenommen. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss sie dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 10. Mai 2022 und Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 18. Mai 2022 des Regionalgerichts Oberland werden aufgehoben.