Davon, dass die Beschwerdeführerin all dem auf sich allein gestellt gewachsen wäre, kann nicht gesprochen werden. 5.3 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Beweisantrag auf Einholung der Akten der KESB und des Sozialdienstes erübrigt sich. Der Entscheid vom 10. Mai 2022 und Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 18. Mai 2022 des Regionalgerichts Oberland sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin wird für das Hauptverfahren, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (24. April 2022), Fürsprecher A.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet.