Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen, zentralen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung. Auch wenn es sich vorliegend auf den ersten Blick um einen Bagatellvorfall handelt, scheinen die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen nicht offensichtlich unangebracht zu sein. Welche rechtlichen Folgen diese schliesslich zeitigen werden, ist ebenfalls offen. Davon, dass die Beschwerdeführerin all dem auf sich allein gestellt gewachsen wäre, kann nicht gesprochen werden.