nicht hat beiwohnen können. Klar als komplex und für die Beschwerdeführerin nicht selber bewältigbar muss darüber hinaus die Frage der rechtlichen Konsequenzen, welche aus den entsprechenden Sachverhaltsabklärungen gezogen werden (könnten), bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen, zentralen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung.