Vor diesem Hintergrund bedarf der Sachverhalt (inkl. Frage, in welchem Zustand sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt befunden hat) näherer Prüfung und es wird zu entscheiden sein, ob weitere Abklärungen/Beweiserhebungen nötig sein werden. Ob die Beschwerdeführerin insoweit ihre Rechte selber wahrzunehmen vermag, ist angesichts des bisher Ausgeführten fraglich, zumal dem Bericht der KESB vom 25. November 2021 entnommen werden kann, dass Kontakte mit Behörden für die Beschwerdeführerin belastend und destabilisierend sind, weshalb sie im Verfahren betreffend Errichtung der Beistandschaft für ihre jüngeren Kinder der Anhörung