Für die Beschwerdekammer sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Psychiater geschilderte Wahrnehmung des Ereignisses einerseits und fehlende Erinnerung andererseits als Schutzbehauptungen bezeichnet werden müssten oder die Einschätzung des behandelnden Psychiaters offensichtlich unzutreffend wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf der Sachverhalt (inkl. Frage, in welchem Zustand sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt befunden hat) näherer Prüfung und es wird zu entscheiden sein, ob weitere Abklärungen/Beweiserhebungen nötig sein werden.