Für den behandelnden Psychiater besteht klar ein Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und des dissoziativen Zustands der Beschwerdeführerin einerseits und der ihr vorgeworfenen Straftaten andererseits. Für die Beschwerdekammer sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Psychiater geschilderte Wahrnehmung des Ereignisses einerseits und fehlende Erinnerung andererseits als Schutzbehauptungen bezeichnet werden müssten oder die Einschätzung des behandelnden Psychiaters offensichtlich unzutreffend wäre.