7 ven Zustandes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diagnostizieren, obwohl Ref. zum rechtsrelevanten Zeitpunkt und unmittelbar danach Frau B.________ nicht selbst untersucht hat. Die psychischen Störungen von Frau B.________ sind als sehr schwer einzustufen und eine Dissoziation ist ein sehr schwerer psychischer Zustand. Dabei besteht schwere Angst und die möglichen Reaktionen reichen von einem psychomotorischen Erregungszustand über eine Schockstarre bis hin zu einem Bewusstseinsverlust.