Ihren Ausführungen zufolge soll sich die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres jüngsten Kindes destabilisiert haben. Die schwere psychische Erkrankung sowie die fehlende Therapie- und Behandlungsbereitschaft würden – neben weiteren Belastungsfaktoren – eine Kindswohlgefährdung darstellen. Betreffend den Tatzeitpunkt (14. April 2021) kann dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 17. Mai 2022 Folgendes entnommen werden: Für den Tatzeitraum bestand, nach den anamnestischen Angaben von Frau B.____