6 Prozessarmut resp. die Voraussetzung des Fehlens der erforderlichen Mittel ist angesichts der eingereichten Unterlagen klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. med. C.________ vom 17. Mai 2022 an diversen psychischen Krankheiten, so an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und einer schweren komplex-chronischen posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerer familiärer Gewalteinwirkung. Diese Störungen sollen gemäss Dr. med. C.________ auch im Tatzeitpunkt bestanden haben.