Gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2022, welcher im Einspracheverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend eine bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Verfahrensakten sind überschaubar und es stehen lediglich zwei Tatvorwürfe im Raum, wobei der Tatablauf als einfach bezeichnet werden muss. Ungeachtet dessen drängt sich in der hier interessierenden Konstellation eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO auf, wobei die Frage der Prozessarmut keiner tieferen Prüfung bedarf. Die