Die entsprechenden Anträge würden anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt. Da auch die Frage der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Handelns sowie der Rechtfertigung bzw. des Schuldausschlusses beurteilt werden müssten, müsse von einer beträchtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Komplexität ausgegangen werden. Es sei somit notwendig, der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 130 Bst. c und Art. 132 StPO seien erfüllt.