Die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht vorübergehender, sondern chronischer Natur und führten zu einer Verhandlungsunfähigkeit und einer Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Verfahrensinteressen. Das Verfassen eines Gesuchs um amtliche Verbeiständung und das Einholen eines Arztberichts seien durch Drittpersonen erfolgt. Die sich im Strafverfahren stellenden Fragen der Zu- rechnungs- bzw. Schuldfähigkeit seien komplexer Natur. Diesbezüglich sei eine Begutachtung und die Befragung des behandelnden Psychiaters beantragt worden. Die entsprechenden Anträge würden anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt.