Einer Arzneimittelintoxikation sei ein weiterer Klinikaufenthalt gefolgt. Ihre Kinder seien verbeiständet und die Betreuung der zwei Jüngeren erfolge durch den Vater, der deshalb zwischenzeitlich seine Arbeit aufgegeben habe, und durch den Entlastungsdienst des Roten Kreuzes. Das älteste Kind sei fremdplaziert. Die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht vorübergehender, sondern chronischer Natur und führten zu einer Verhandlungsunfähigkeit und einer Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Verfahrensinteressen.