StPO vorliege. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde, rechtfertige keine notwendige Verteidigung und die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung würde keine geistige Behinderung darstellen, bei welcher Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen wäre. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Erkrankung ausserhalb der allgemeinen Wert- und Tatsachenvorstellungen leben würde oder die Erkrankung sie auf andere Weise davon abhalte, ihre Verfahrensinteressen wahrzunehmen.