Weiter ersuchte er erneut um Einsetzung seiner Person als amtlicher Verteidiger. Den Anträgen wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2022 nicht Folge gegeben. 4.2 Die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wurde vom Regionalgericht damit begründet, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO vorliege.