Nach Erklärung, wie traumatisierte Personen im Fall einer Retraumatisierung reagierten, führte der behandelnde Arzt weiter aus, dass die Thematisierung der Ereignisse vor Gericht sich bei der Beschwerdeführerin retraumatisierend auswirken könnten. Sollte sich dies ereignen, wäre die angeklagte Patientin nicht in der Lage, hinlängliche Aussagen zu machen oder sich selbst zu verteidigen. Aus ärztlicher Sicht wäre die Beiordnung eines Rechtsbeistands für die Gerichtsverhandlung geboten.