Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin in einen Erregungszustand oder in eine Schockstarre verfallen könnte, wie zum Beispiel in einen dissoziativen Zustand, wie es beim rechtsrelevanten Ereignis aufgrund der stattgefundenen Gewalt sehr wahrscheinlich der Fall gewesen sei. Nach Erklärung, wie traumatisierte Personen im Fall einer Retraumatisierung reagierten, führte der behandelnde Arzt weiter aus, dass die Thematisierung der Ereignisse vor Gericht sich bei der Beschwerdeführerin retraumatisierend auswirken könnten.