Die Gerichtsverhandlung würde sie nur schwer durchstehen, da es sich beim angeklagten Sachverhalt um Gewalt gegen Polizeibeamte handle und sich die Beschwerdeführerin überdies durch die Beamten angegriffen gefühlt habe. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin in einen Erregungszustand oder in eine Schockstarre verfallen könnte, wie zum Beispiel in einen dissoziativen Zustand, wie es beim rechtsrelevanten Ereignis aufgrund der stattgefundenen Gewalt sehr wahrscheinlich der Fall gewesen sei.