b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (u.a. Arztbericht von Dr. med. C.________ und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [