___ als amtlicher Verteidiger. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel verzichteten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht – dieses unter Verweis auf seine Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Kopien der jeweiligen Stellungnahmen vom 2. Juni 2022 wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni zugestellt mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.