Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 236 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 A.________ obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Fürsprecher A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und vorsätzlicher einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. Mai 2022 und vom 18. Mai 2022 des Regionalgerichts Oberland (PEN 22 103) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfah- ren gegen B.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und vorsätzlicher einfacher Körperverletzung hängig. Am 10. Mai 2022 wies dieses den Antrag von B.________ um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Auf einen erneuten, gleichlautenden Antrag, eingereicht durch den zwischenzeitlich mandatierten Fürsprecher A.________, trat das Regionalgericht mit Verfügung vom 18. Mai 2022 nicht ein. Gegen beide Verfügungen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher A.________, am 20. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte, ihr sei in Aufhe- bung der Verfügungen resp. der entsprechenden Dispositivziffer im vorinstanzli- chen Verfahren die vollumfängliche notwendige bzw. amtliche Verteidigung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Das gleichzeitig für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 gut und bestellte antragsgemäss Fürsprecher A.________ als amtlicher Verteidiger. Im anschliessend eröffneten Schriftenwech- sel verzichteten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalge- richt – dieses unter Verweis auf seine Ausführungen in den angefochtenen Verfü- gungen – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Kopien der jeweiligen Stellung- nahmen vom 2. Juni 2022 wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni zugestellt mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Die von der Beschwerdefüh- rerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (u.a. Arztbericht von Dr. med. C.________ und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 25. November 2021 und 21. Dezember 2021) sind vorliegend somit beachtlich. Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft erhielten im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. 2 3. 3.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Vorausset- zungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. dann, wenn die beschul- digte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidi- gung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gebo- ten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall han- delt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstra- fe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwar- ten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jeden- falls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Ver- wendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) wei- tere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung ent- zieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähn- ten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwer- wiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2). 3.3 Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen somit auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb und 275 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkei- ten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Ge- genparteien bzw. Mitbeschuldigten können ebenfalls tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Not- wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit weiteren Hinwei- sen). 3 In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug ei- ner Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 4. 4.1 Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich dem Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2021 entnehmen. Gemäss diesem hat sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2021 in einem Geschäft geweigert, eine Gesichtsmaske zu tragen resp. das für die Dispensation erforderliche Attest vorzuweisen. Nachdem sie der Aufforderung zum Verlassen des Ladenlokals nicht nachgekommen war, baten die avisierten Polizeibeamten die Beschwerdeführerin, sie zwecks Klärung der Angelegenheit nach draussen zu begleiten. Nach ergebnis- loser Diskussion ergriff einer der Beamten die Beschwerdeführerin am rechten Arm und bat sie, ihn zu begleiten. Gemäss der Schilderung des Polizisten soll sich die Beschwerdeführerin unvermittelt zur Wehr gesetzt und gesagt haben, er solle sie nicht berühren. Als sie mit Fäusten und Füssen um sich zu schlagen begonnen ha- be, sei die Beschwerdeführerin zu Boden geführt worden. Dabei habe sie noch versucht, nach seiner Dienstwaffe zu greifen, was von seinem Kollegen habe ver- hindert werden können. Trotz heftiger Gegenwehr sei es ihnen schliesslich gelun- gen, die Beschwerdeführerin in Handfesseln zu legen und sie auf eine Polizeiwa- che zu bringen. Dort habe sie sich zunehmend beruhigt und sie hätten wieder ein Gespräch mit ihr führen können, anlässlich welchem sie dann auch ihr ärztliches Attest vorgezeigt habe. Dennoch habe sie nicht begreifen wollen, dass die Pande- miegesetzgebung höher zu gewichten sei als ihr «Recht», ohne Schutzmaske resp. ohne Vorweisens des Attests einzukaufen. Dass sie auch andere Möglichkeiten zum Einkaufen hätte (wie Online-Shopping), habe sie nicht begriffen. Nachdem sie aus der Polizeikontrolle entlassen worden sei, habe sich herausgestellt, dass sein Kollege während der Auseinandersetzung im Ladenlokal von der Beschwerdefüh- rerin durch die Jacke in den Unterarm gebissen worden sei. Die Bisswunde habe anschliessend ärztlich versorgt werden müssen. Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und vorsätzlicher einfacher Körperver- letzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und ei- ner Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Nach erhobener Einsprache und erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführerin hielt die Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl fest und über- wies die Angelegenheit zur Beurteilung an das Regionalgericht. Am 29. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung ein Gesuch um amtliche Verbeiständung. Dem Gesuch legte sie ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.________, vom 24. April 2022 bei. Dem Schreiben kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 4 aus Sicht des behandelnden Arztes nicht in der Lage sei, sich alleine zu verteidi- gen. Sie sei aufgrund von schwerer Gewalt in der Kindheit und fortgesetzt (sic!) traumatisiert. Die Gerichtsverhandlung würde sie nur schwer durchstehen, da es sich beim angeklagten Sachverhalt um Gewalt gegen Polizeibeamte handle und sich die Beschwerdeführerin überdies durch die Beamten angegriffen gefühlt habe. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin in einen Erregungszustand oder in eine Schockstarre verfallen könnte, wie zum Beispiel in einen dissoziativen Zu- stand, wie es beim rechtsrelevanten Ereignis aufgrund der stattgefundenen Gewalt sehr wahrscheinlich der Fall gewesen sei. Nach Erklärung, wie traumatisierte Per- sonen im Fall einer Retraumatisierung reagierten, führte der behandelnde Arzt wei- ter aus, dass die Thematisierung der Ereignisse vor Gericht sich bei der Beschwer- deführerin retraumatisierend auswirken könnten. Sollte sich dies ereignen, wäre die angeklagte Patientin nicht in der Lage, hinlängliche Aussagen zu machen oder sich selbst zu verteidigen. Aus ärztlicher Sicht wäre die Beiordnung eines Rechtsbei- stands für die Gerichtsverhandlung geboten. Nachdem das Regionalgericht am 10. Mai 2022 die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung verweigert hatte, beantragte der zwischenzeitlich privat mandatierte Rechtsbeistand am 12. Mai 2022 unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ und im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin einerseits deren Begutachtung und andererseits die Einvernahme des behan- delnden Psychiaters. Weiter ersuchte er erneut um Einsetzung seiner Person als amtlicher Verteidiger. Den Anträgen wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2022 nicht Folge gegeben. 4.2 Die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wurde vom Regionalge- richt damit begründet, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO vorliege. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung be- finde, rechtfertige keine notwendige Verteidigung und die geltend gemachte psy- chische Beeinträchtigung würde keine geistige Behinderung darstellen, bei welcher Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen wäre. Es bestünden auch keine Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Er- krankung ausserhalb der allgemeinen Wert- und Tatsachenvorstellungen leben würde oder die Erkrankung sie auf andere Weise davon abhalte, ihre Verfahrensin- teressen wahrzunehmen. So sei sie gemäss Steuererklärung 2020 verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann D.________ sowie den Kindern E.________ (Jg. 2006), F.________ (Jg. 2019) und G.________ (Jg. 2020) zusammen. Zudem sei sie in der Lage gewesen, selbständig den Antrag auf Anordnung einer amtlicher Verteidi- gung zu verfassen und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung ihres Psycho- therapeuten erhältlich zu machen. Hinzu komme, dass das vorliegende Verfahren nicht von grosser Komplexität zeuge. Auch eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 StPO dränge sich angesichts des Bagatellfalls nicht auf. 4.3 Dem hält die Verteidigung – unter Hinweis auf einen neuerlichen Bericht von Dr. med. C.________ vom 17. Mai 2022 und Berichten der KESB – zusammengefasst entgegen, dass die Beschwerdeführerin u.a. unter einer schweren, komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeits- bzw. depressiven 5 Störung mit psychotischen Symptomen leide und nach dem hier interessierenden Ereignis mehrere Tage vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Sie sei zwar verhei- ratet und habe drei Kinder, was einer notwendigen Verteidigung indes nicht entge- genstehe. Ihre Familie sei durch diverse Faktoren belastet, armutsbetroffen und in hohem Mass sozial isoliert. Die Beschwerdeführerin habe sich 2021 nach einem Suizidversuch und fortbestehender Suizidialität in fürsorgerischer Unterbringung befunden. Einer Arzneimittelintoxikation sei ein weiterer Klinikaufenthalt gefolgt. Ih- re Kinder seien verbeiständet und die Betreuung der zwei Jüngeren erfolge durch den Vater, der deshalb zwischenzeitlich seine Arbeit aufgegeben habe, und durch den Entlastungsdienst des Roten Kreuzes. Das älteste Kind sei fremdplaziert. Die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht vorübergehender, sondern chronischer Natur und führten zu einer Verhandlungsunfähigkeit und einer Un- fähigkeit zur Wahrnehmung der Verfahrensinteressen. Das Verfassen eines Ge- suchs um amtliche Verbeiständung und das Einholen eines Arztberichts seien durch Drittpersonen erfolgt. Die sich im Strafverfahren stellenden Fragen der Zu- rechnungs- bzw. Schuldfähigkeit seien komplexer Natur. Diesbezüglich sei eine Begutachtung und die Befragung des behandelnden Psychiaters beantragt worden. Die entsprechenden Anträge würden anlässlich der Hauptverhandlung erneut ge- stellt. Da auch die Frage der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Handelns sowie der Rechtfertigung bzw. des Schuldausschlusses beurteilt werden müssten, müsse von einer beträchtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Komplexität ausgegan- gen werden. Es sei somit notwendig, der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 130 Bst. c und Art. 132 StPO seien erfüllt. 5. 5.1 Betreffend die notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO kann vor- ab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Regionalgerichts im ange- fochtenen Entscheid vom 10. Mai 2022 (dort E. 5 f.) verwiesen werden. Aktenkun- dig ist die Beschwerdeführerin psychisch schwer krank. Ob sich ihre psychische Beeinträchtigung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt resp. angesichts der Beeinträchtigung von be- schränkter oder fehlender Verhandlungsfähigkeit ausgegangen werden müsste, ist fraglich. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung und den Ausgang dieses Verfah- rens kann dies indes offengelassen werden. 5.2 Die Rechtsfolgen des der Beschwerdeführerin Vorgeworfenen liegen im Fall der vollen Schuldfähigkeit unbestrittenermassen im Bagatellstrafbereich. Gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2022, welcher im Einspracheverfahren vor dem erst- instanzlichen Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend eine bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Verfahrensakten sind überschaubar und es stehen lediglich zwei Tatvorwürfe im Raum, wobei der Tatablauf als einfach bezeichnet werden muss. Ungeachtet dessen drängt sich in der hier interessieren- den Konstellation eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO auf, wobei die Frage der Prozessarmut keiner tieferen Prüfung bedarf. Die 6 Prozessarmut resp. die Voraussetzung des Fehlens der erforderlichen Mittel ist an- gesichts der eingereichten Unterlagen klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Dr. med. C.________ vom 17. Mai 2022 an diversen psychischen Krankheiten, so an einer rezidivierenden de- pressiven Störung, an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline Typ und einer schweren komplex-chronischen posttraumatischen Belas- tungsstörung nach schwerer familiärer Gewalteinwirkung. Diese Störungen sollen gemäss Dr. med. C.________ auch im Tatzeitpunkt bestanden haben. Weiter geht aus den Berichten der KESB vom 25. November 2021 und 21. Dezember 2021, welche die psychischen Krankheiten der Beschwerdeführerin ebenfalls wiederge- geben, hervor, dass die Beschwerdeführerin auch an «Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung» leide. Im Herbst 2021 befand sie sich mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung, dies u.a. nach Suizidversu- chen. Nach Meldung der Beiständin des ältesten, fremdplatzierten Sohns, wonach sie seit Geburt des jüngsten Kindes (Oktober 2020) umfangreiche Unterstützung in der Familie der Beschwerdeführerin leiste (so Organisation der Kinderbetreuung und Mithilfe bei der Organisation eines ambulanten Unterstützungsnetzes für die Beschwerdeführerin), und entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB auch über die beiden jüngeren Kinder eine Beistandschaft. Ihren Ausführungen zufolge soll sich die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres jüngsten Kindes destabilisiert haben. Die schwere psychische Erkrankung sowie die fehlende Therapie- und Be- handlungsbereitschaft würden – neben weiteren Belastungsfaktoren – eine Kinds- wohlgefährdung darstellen. Betreffend den Tatzeitpunkt (14. April 2021) kann dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 17. Mai 2022 Folgendes entnommen werden: Für den Tatzeitraum bestand, nach den anamnestischen Angaben von Frau B.________ zu schlies- sen, ein zusätzlicher psychopathologisch bedingter reaktiver Zustand, nämlich ein dissoziativer Zu- stand: Dieser Zustand entspricht unter anderem einer Veränderung der Wahrnehmung wie der Schmerzperzeption, oft auch der optischen Wahrnehmung, und z.B. auch der Gedächtnisfunktion. Diese Reaktion entsteht beim ursprünglichen Trauma selbst, wie auch später bei einer Retraumatisie- rung, oder bei einer Triggerung durch dem Primärtrauma ähnliche Geschehnisse, wie in diesem Fall diejenigen (körperliche Gewalt), die während dem rechtsrelevanten Zeitraum eingewirkt haben. Es ist eine Schutzreaktion, welche einem Opfer hilft, ein Trauma zu überleben, indem die traumati- schen Ereignisse abgeschwächt wahrgenommen werden. U.a. kann dies auch hilfreich sein, sich durch Kampf oder Flucht aus der Gefahrenzone zu entfernen. Es ereignet sich bei Gewalteinwirkung, Vergewaltigungen, bei Kriegserlebnissen und z.B. auch bei Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawi- nenverschüttung, Ueberschwemmungen oder Flugzeugentführungen. Gleichermassen bei Kindern wie auch bei erwachsenen Personen. Frau B.________ berichtet u.a. davon, dass sie bei der Auseinandersetzung mit den beiden Polizei- beamten sich selbst und diese wie von oben gesehen und wahrgenommen habe. Ebenso habe sie bei der Einwirkungen der Beamten keine Schmerzen verspürt. Diese hätten sich später eingestellt, worauf sie im Spital Thun auf dem Notfall behandelt worden sei. Weiterhin habe sie eine Amnesie für das Zeitintervall zwischen Verlassen des Kioskgebäudes mit den Beamten bis zum Zeitpunkt der Ein- vernahme im Polizeigebäude. Diese Zeichen lassen das Vorhandensein eines damaligen dissoziati- 7 ven Zustandes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diagnostizieren, obwohl Ref. zum rechtsrelevanten Zeitpunkt und unmittelbar danach Frau B.________ nicht selbst untersucht hat. Die psychischen Störungen von Frau B.________ sind als sehr schwer einzustufen und eine Disso- ziation ist ein sehr schwerer psychischer Zustand. Dabei besteht schwere Angst und die möglichen Reaktionen reichen von einem psychomotorischen Erregungszustand über eine Schockstarre bis hin zu einem Bewusstseinsverlust. Sicher ist bei einem dissoziativen Zustand das Bewusstsein weitgehend verändert. Es ist bei einem solchen Zustand möglich, dass sich selbst-oder fremdgefährdende Abläufe ergeben können. Die Kontrolle über das Handeln kann weitgehend aufgehoben sein. Für den behandelnden Psychiater besteht klar ein Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und des dissoziativen Zustands der Beschwerdeführerin einerseits und der ihr vorgeworfenen Straftaten andererseits. Für die Beschwerdekammer sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Psychiater geschilderte Wahrnehmung des Ereignisses einerseits und fehlende Erinnerung andererseits als Schutzbehauptungen bezeichnet werden müssten oder die Einschätzung des behandelnden Psychiaters offensichtlich unzutreffend wäre. Vor diesem Hinter- grund bedarf der Sachverhalt (inkl. Frage, in welchem Zustand sich die Beschwer- deführerin im Tatzeitpunkt befunden hat) näherer Prüfung und es wird zu entschei- den sein, ob weitere Abklärungen/Beweiserhebungen nötig sein werden. Ob die Beschwerdeführerin insoweit ihre Rechte selber wahrzunehmen vermag, ist ange- sichts des bisher Ausgeführten fraglich, zumal dem Bericht der KESB vom 25. No- vember 2021 entnommen werden kann, dass Kontakte mit Behörden für die Be- schwerdeführerin belastend und destabilisierend sind, weshalb sie im Verfahren betreffend Errichtung der Beistandschaft für ihre jüngeren Kinder der Anhörung nicht hat beiwohnen können. Klar als komplex und für die Beschwerdeführerin nicht selber bewältigbar muss darüber hinaus die Frage der rechtlichen Konsequenzen, welche aus den entsprechenden Sachverhaltsabklärungen gezogen werden (könn- ten), bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführe- rin auch in anderen, zentralen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung. Auch wenn es sich vor- liegend auf den ersten Blick um einen Bagatellvorfall handelt, scheinen die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen nicht offensichtlich unangebracht zu sein. Welche rechtlichen Folgen diese schliesslich zeitigen wer- den, ist ebenfalls offen. Davon, dass die Beschwerdeführerin all dem auf sich allein gestellt gewachsen wäre, kann nicht gesprochen werden. 5.3 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Beweisan- trag auf Einholung der Akten der KESB und des Sozialdienstes erübrigt sich. Der Entscheid vom 10. Mai 2022 und Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 18. Mai 2022 des Regionalgerichts Oberland sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin wird für das Hauptverfahren, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (24. April 2022), Fürsprecher A.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. 8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdever- fahren fällt, ist – im Fall einer Verurteilung der Beschwerdeführerin – von der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen. Die Be- schwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss sie dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 10. Mai 2022 und Dispositiv- ziffer 5 der Verfügung vom 18. Mai 2022 des Regionalgerichts Oberland werden auf- gehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Hauptverfahren, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (24. April 2022), Fürsprecher A.________ als amtlicher Ver- teidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Fall einer Verurtei- lung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt I.________ (per A- Post) Bern, 23. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 10 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11