7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- 11 gericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 5. August 2022, angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).