Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die weiteren von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten Massnahmen hielten den Beschwerdeführer sodann nicht davon ab, gewalttätig zu werden. Eine ambulante psychiatrische Behandlung reicht daher auch in Kombination mit einer allfälligen Depotmedikation zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Es gilt nun, das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten abzuwarten. Dieses wird sich auch zur Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmenantritts resp.