Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO darstellen können, zumal die Strafverfolgungsbehörden den diesbezüglich involvierten Stellen resp. Behörden weder weisungsberechtigt sind noch in irgendeiner Form eine Kontrolle über die Massnahmen hätten (vgl. Haftantrag vom 6. Mai 2022, S. 8). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die weiteren von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten Massnahmen hielten den Beschwerdeführer sodann nicht davon ab, gewalttätig zu werden.