6.4 Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich seit dem Vorfall vom 21. April 2022 bis zur Anordnung der Untersuchungshaft in einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung auf der Station N.________ befand. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO darstellen können, zumal die Strafverfolgungsbehörden den diesbezüglich involvierten Stellen resp.